Das private Baurecht umfasst die Beziehung zwischen dem Bauherrn und den Auftragnehmern, die sein Bauwerk planen und ausführen.

Die gesetzlichen Regelungen zum privaten Baurecht sind über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verteilt. So ist der mit den Handwerkern geschlossene Werkvertrag in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Auch die Architekten- und Ingenieurverträge sind Werkverträge, unterfallen jedoch der gesetzlichen Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Weiterhin spielen auch nachbarrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch in den landesrechtlichen Nachbarschaftsgesetzen geregelt sind.

Darüber hinaus kommt der Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) eine hohe Bedeutung zu.

Das private Baurecht umfasst nicht nur die Aspekte des Vertragsschlusses sowie der Vertragsdurchführung bis zum Abschluss der Bauleistungen, sondern auch als wesentlichen Aspekt die Frage der Mängelgewährleistung der Ausführenden.

Wir bieten Ihnen auf dem Gebiet des privaten Baurechtes eine umfassende Betreuung. Ausgehend von der Idee der Errichtung eines Bauwerkes über die Vertragsgestaltung mit den Planenden und den baubetreuenden Architekten, der Bindung qualifizierter Unternehmen, der laufenden Vertragsüberwachung, der Abnahme der einzelnen werkvertraglichen Leistungen sowie eine Betreuung auch nach Abschluss der Arbeiten für die Dauer der Gewährleistung. Häufig scheuen sowohl Bauherren als auch Auftragnehmer die frühzeitige Einschaltung qualifizierten Rechtsbeistandes. Dies rächt sich oft in deutlich höheren Kosten bei gerichtlichen Durchsetzungen der jeweiligen Rechte.

Im Privaten Baurecht betreuen wir sowohl Bauherren als auch bauausführende Unternehmen.