Wer in die Architektenliste einer Architektenkammer eingetragen ist, darf sich „Architekt“ nennen, Voraussetzung hierfür ist u. a. ein abgeschlossenes Architekturstudium und eine Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren.

Der Architekt muss eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – wie alle freien Berufe – unterhalten und unterliegt der berufsständischen Aufsicht der Architektenkammern.