Vertragsrecht

Der Vertrag zwischen dem Architekten und seinem Auftraggeber ist – zumindest dann – wenn dem Architekten die sogenannte Vollarchitektur [also für den Bereich der Gebäude und raumbildenden Ausbauten die Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 33 HOAI] übertragen wurde, als Werkvertrag zu qualifizieren. Der Architekt schuldet nämlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung bzw. eine ordnungsgemäße Bauüberwachung, Beides muss auf die mangelfreie Verwirklichung des Bauwerks gerichtet sein. Der Architekt schuldet somit das „erfolgreiche Entstehenlassen eines Bauwerks“.

Der Vertragsschluss zwischen Architekt und seinem Auftraggeber ist grundsätzlich formfrei.

Wird der Vertrag nur mündlich geschlossen, so stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob die Sonderbeziehung, die zwischen den Parteien „am Entstehen ist“, schon als Vertrag zu qualifizieren ist oder ob sich die Parteien noch im Vertragsanbahnungsverhältnis befinden.

Die Leistungen, die der Architekt eventuell schon erbringt, können auch als Leistungen im Hinblick auf einen später noch abzuschließenden Vertrag erbracht werden. Mithin können die Leistungen des Architekten als bloße „Akquiseleistung“ gesehen werden.

Die Rechtsprechung hat wiederholt dargelegt, dass bloße Akquisitionshandlungen des Architekten noch keinen Vergütungsanspruch auslösen, selbst wenn sie – nach den Umständen des Einzelfalles – bis hinein in die Leistungsphasen 3 und 4 (Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung) reichen.

Die Abgrenzung, ob zwischen den Parteien bereits ein verbindlicher Vertrag über die Architektenleistungen geschlossen worden ist oder die Leistungen, die der Architekt erbracht hat, noch vergütungsfreie Akquisitionshandlungen sind, ist schwer und anhand aller Umstände des Einzelfalles zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für beide Parteien, den Vertrag, der ihre Leistungsbeziehungen regeln soll, schriftlich zu schließen.

Soweit die Parteien von den Mindestsätzen der HOAI abweichen wollen, ist hinsichtlich des Vertragsschlusses sowieso die Schriftform erforderlich, § 7 HOAI.