Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird oft auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, sie ist eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft.

Eine bestimmte Form zur Gründung einer GbR ist nicht vorgeschrieben.

Als nichtkaufmännische Gesellschaft führt sie keine Firma im eigentlichen Sinne: Diese ist gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit dem Zusatz „GbR“ führen. Zulässig ist aber auch die Führung einer firmenähnlichen Bezeichnung, die sogenannte Geschäftsbezeichnung

Von der Rechtsprechung ist die Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, anerkannt. Die BGB-Gesellschaft kann aber dann auch Partei eines Prozesses sein.

Auch und insbesondere bei der Gründung einer GbR sollten Sie zuvor kompetenten Rechtsrat einholen. Insbesondere die unumschränkte Haftung der GbR-Gesellschafter birgt erhebliche Haftungsrisiken. Diese können in gewissen Grenzen durch eine entsprechende Vertragsgestaltung minimiert werden.

Nicht selten werden Gesellschaften bürgerlichen Rechtes mündlich durch Handschlag geschlossen. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung ist sodann die Beweisbarkeit von zwischen den zunächst verstrittenen Gesellschaftern nur schwer zu beweisen.

Nicht selten zieht somit die Insolvenz einer GbR die Insolvenz der Gesellschafter nach sich.

Dies kann jedoch bei entsprechender Vertragsgestaltung vermieden werden.