Wie Thode (langer Vorsitzender des 7. Zivilsenates BGH) zu Recht erklärt hat:

„Weder ist alles, was ein Architekt macht, Baukunst, noch macht ein Ingenieur nie Baukunst. Sind Werke von Architekten/Ingenieuren aller Fachrichtungen dem Urheberrecht zugänglich, allerdings sind die Leistungen der Architekten/Ingenieure nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine bestimmte „Gestaltungshöhe“ haben.“

Eine derartige Gestaltungshöhe hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 28.11.2006, Aktenzeichen: 16 O 240/05, angenommen und ausgeführt:

Der Berliner Hauptbahnhof, wie er dem Betrachter auf den Plänen entgegen tritt, genießt als Werk der Baukunst den Schutz des Urheberrechts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. An diesem Schutz nimmt die unterirdische Bahnhofsvorhalle in der ihr verliehenen Gestalt mit der Ausgestaltung der abgehängten Decke als Gewölbedecke teil.

Auch der Bahnhof Stuttgart, der sogenannte Bonner-Bau war Gegenstand eines Klageverfahrens im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Bahnhofs Stuttgart, bekannt als „Stuttgart 21″.

Das Landgericht Stuttgart hatte im Rahmen dieses Verfahrens eine Abwägung zwischen den Interessen des Urheberrechts am unveränderten Bestand des Bauwerks und den Interessen des Eigentümers an der Verwirklichung seiner Ziele vorzunehmen.

Das Landgericht Stuttgart hat im Rahmen des Verfahrens eine Gesamtabwägung vorgenommen und das Interesse des Gebäudeeigentümers an der Umgestaltung des Bahnhofsgebäudes als höher eingestuft, als das urheberpersönlichkeitsrechtliche Erhaltungsinteresse.

Zwar seien, so das Gericht, mit der Abrissmaßnahme intensive Eingriffe in das einzigartige Werk der Baukunst verbunden, der Gesamteindruck des Bauwerks werde erheblich verändert, allerdings wären bereits ¾ der urheberrechtlichen Schutzdauer von 70 Jahren für das Bauwerk abgelaufen sowie die Beschränkung der Abrissmaßnahmen auf die Flügelbauten zu beachten, diese würden das urheberpersönlichkeitsrechtliche Erhaltungsinteresse relativieren.

Hinzu kommt, dass wesentliche Gebäudeteile erhalten bleiben. Angesichts der starken Funktionsbindung des Bahnhofsgebäudes als Zweckbau ist das Modernisierungsinteresse des Gebäudeeigentümers anzuerkennen und schutzwürdig.