Die GmbH

Um eine GmbH zu gründen, muss zunächst ein Gesellschaftsvertrag in notarieller Form geschlossen werden. Bis zur notariellen Beurkundung besteht die Gesellschaft nur als Vorgründungsgesellschaft.

§ 3 GmbHG enthält die Mindestanforderungen des Gesellschaftsvertrages.

Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

Die GmbH muss ein Stammkapital von mindestens 25.000 € haben. Es muss mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden.

Die Eintragung kann nur aus bestimmten Gründen versagt werden. Daneben besteht noch ein vereinfachtes Verfahren zur GmbH-Gründung durch Muster-Gründungsprotokolle, die jedoch im Zuge der Modernisierung des GmbH-Rechts genauso notariell beurkundet werden müssen.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde die Rechtsform Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt UG, geschaffen. Durch diese GmbH-Variante sollte der englischen limited ein für Existenzgründer attraktives deutsches Pendant entgegengestellt werden.

Für die UG gelten, sofern § 5a GmbHG nichts Abweichendes vorschreibt, die Vorschriften des GmbHG. Die UG kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden und ist mit einem Stammkapital von 1,00 € bis 24.999,00 € ausgestattet. Das Stammkapital ist vollständig vor Eintragung einzuzahlen; eine Sachgründung ist nicht möglich. Die UG wird bei einer Erhöhung des Stammkapitales auf über 25.000,00 € zur GmbH.