Abgrenzung von der Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit

Der Gesetzgeber hat in § 64 GmbH-Gesetz vorgesehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet ist, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Nach § 17 Insolvenzordnung ist allgemeiner Eröffnungsgrund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zahlungsunfähigkeit.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr im Rahmen einer Entscheidung vom 24.05.2005, AZ: IX ZR 123/05 festgehalten, dass der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 64 GmbH-Gesetz nicht anders verstehen werden kann als in § 17 Insolvenzordnung.

Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverpflichtungen ins Verhältnis gesetzt. Auf das Kriterium der dauernden Zahlungsunfähigkeit hat der Gesetzgeber jedoch bei § 17 Insolvenzordnung verzichtet.

Der Gesetzgeber wollte jedoch, als er § 17 Insolvenzordnung erlassen hat, nur den Fall der Zahlungsunfähigkeit geregelt wissen, so dass nach Rechtsprechung des BGH eine vorübergehende Zahlungsstockung keine Zahlungsunfähigkeit begründet.

Eine Zahlungsstockung, die nicht innerhalb eines eng begrenzten Zeitraumes beseitigt werden kann, wird jedoch als Zahlungsunfähigkeit angesehen. Als Zahlungsstockung ist deshalb nur noch eine Illiquidität anzusehen, die den Zeitraum nicht überschreitet, die eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Eine Frist von 1 Monat ist hierfür zu lang.

Der BGH, dass als Zeitraum für die Kreditbeschaffung 2-3 Wochen erforderlich, aber auch ausreichend seien. Die Vorschrift des § 64 Abs.1 Satz1, GmbH-Gesetz zeige, dass das Gesetz eine Ungewissheit über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft längstens 3 Wochen hinzunehmen bereit ist.