Mangelbeseitigungsverlangen vor der Abnahme

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Hinweisbeschluss vom 12.11.2012, Az.: 11 U 146/12 (veröffentlicht in NJW 2013, 1104), zu Recht darauf hingewiesen, dass im Abnahmestadium bzw. vor dem Eingreifen einer Abnahmefiktion der Besteller die Rechte aus §§ 634 ff. BGB nur in Ausnahmefällen geltend machen kann.

Die Verpflichtung des Unternehmers richtet sich nicht darauf, kontinuierlich bis zur Fertigstellung mangelfrei zu arbeiten, sondern dem Besteller zu dem vereinbarten Zeitpunkt ein mangelfrei hergestelltes Werk zu verschaffen. Ebenso wenig wie der Unternehmer während der Herstellungsphase vom Besteller eine Entscheidung über die Abnahme der Leistung verlangen kann, und ebenso wenig wie der Vergütungsanspruch während der Herstellungsphase fällig wird, treffen den Unternehmer während dieser Phase bereits vorgezogene Nacherfüllungspflichten.

Eine Frist nach § 281 Abs. 1 oder nach § 323 Abs. 1 BGB kann ihm deshalb erst grundsätzlich dann gesetzt werden, wenn der Ablieferungszeitpunkt erreicht ist.

Im Stadium vor der Abnahme oder dem Eingreifen einer Abnahmefiktion kann der Besteller die Rechte aus §§ 634 ff. BGB daher nur in Ausnahmefällen geltend machen.

Weitere Hinweise erteilt RA Raphael-S. Tyroller
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.