Abrechnungsverhältnis und Abnahme beim Werkvertrag

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 08.02.2011, Az. 21 U 88/10, nochmals die Grundsätze zum sogenannten „Abrechnungsverhältnis“ herausgearbeitet.

Liegt ein Werkvertrag vor und rügt der Auftraggeber lediglich einen Mangel und verlangt insoweit Schadenersatz, kann das Vorliegen einer Abnahme dahinstehen, denn dann liegt zwischen den Parteien ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis vor. In diesen Fällen verlangt der Auftraggeber nämlich nicht mehr Nachbesserung, sondern Kostenvorschuss oder Schadenersatz und dann kann sich der Auftraggeber hinsichtlich der Fälligkeit der Werklohnforderung nicht mehr auf die fehlende Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung berufen, insoweit urteilte auch der BGH in NJW 1999, 3710.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.