Nahezu volle Vergütung nach gekündigtem Werkvertrag

Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 27.01.2011, Aktenzeichen: VI ZR 133/10, entschieden, dass bei einem Werkvertrag, der vom Auftraggeber ohne wichtigen Grund gekündigt wird, der Werkunternehmer Anspruch auf Vergütung nach dem § 649 Satz 2 BGB hat.

Soweit die Parteien eine Zahlungsabrede für den Bestand des Hauptauftrages dahingehend geschlossen haben, dass zunächst eine Grundgebühr und sodann eine monatliche Pauschale zu bezahlen ist, bedeutet dies nicht, dass entsprechend dieser Zahlungsabrede der Vergütungsanspruch nach § 649 Satz 2 BGB zu berechnen ist.

Verhält es sich nämlich so, dass die (nahezu) Gesamtleistung bereits zu Beginn der Leistungsbeziehung zu erbringen ist (wie dies beispielsweise bei Einrichtung einer Homepage und deren Pflege der Fall ist), kann es tatsächlich so sein, dass der Auftragnehmer tatsächlich nahezu die insgesamt zu zahlende Vergütung verlangen kann, die ratierliche Zahlungsabrede hat dann keine Auswirkung.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.