Vergabeverfahren und Preisnachlässe

Bei der Teilnahme an einem Vergabeverfahren kommt es häufig vor, dass der Bieter Preisnachlässe gewährt.

Nach § 21 Nr. 4 VOB/A sind Preisnachlässe, die ohne Bedingungen gewährt werden, an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen.

Insoweit hat der BGH mit Urteil vom 20.01.2009, Az.: XZR 113/07 entschieden, dass ein Angebot, das einen derartigen Preisnachlass enthält und bei dem der Preisnachlass nicht an der vorgegebenen Stelle ausgewiesen ist, von der Wertung nach § 25 Nr. 5 S. 2 i. V. m. § 21 Nr. 4 VOB/A auszuschließen ist. Insoweit ist der Wortlaut der VOB/A eindeutig, eine wohlwollende Auslegung zu Gunsten des Bieters ist nicht zulässig.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller,
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht