Gefälligkeitsverhältnis und Planervertrag

Die werkvertragliche Haftung des Planers für Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag [Dienst- oder Werkvertrag] zustande gekommen ist.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 29.09.2010, Az. 15 U 63/08, entschieden, dass regelmäßig von einem Planervertrag auszugehen ist, der die werkvertraglichen Haftungsregelungen nach sich zieht, wenn ein Planer Leistungen erbringt, die für den Auftragnehmer von besonderer Bedeutung sind.

Für den Vertragsschluss ist nämlich entscheidend, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstellt. Zu würdigen sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage. Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. So verhält es sich grundsätzlich bei Architektenleistungen für den Bau eines Wohnhauses, der Auftraggeber muss darauf vertrauen können, dass die Leistungen sorgfältig erbracht werden.

Der Hinweis, dass ein nur sehr geringes Honorar vereinbart worden ist, steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

Dem Planer hilft insoweit nur ein eindeutiger Haftungsausschluss, der gesondert zu vereinbaren ist, bei Leistungen aus Gefälligkeit sollte ein solcher Haftungsausschluss daher immer – schriftlich – vereinbart werden.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht