Handelsrecht

Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privatrechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält.

Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte.

Anders als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie und weitere Wirtschaftszweige.

Als Handelsrecht im engeren Sinne bezeichnet man das Recht, das im Handelsgesetzbuch und seinen Nebengesetzen, z.B. dem Scheck- und Wechselrecht, geregelt worden ist. Das Handelsrecht im weiteren Sinne fasst neben den genannten Gesetzen das in verschiedenen Gesetzen geregelte Gesellschaftsrecht sowie das Wertpapier-, Banken- und Börsenrecht ein.

Wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch. Daneben ist in Registersachen das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) einschlägig. Das Handelsrecht steht als Sonderprivatrecht der Kaufleute nicht in sich abgeschlossen neben dem Bürgerlichen Recht, sondern ergänzt und modifiziert dessen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gegenüber dem Handelsgesetzbuch (HGB), das das Handelsrecht in Deutschland vorrangig regelt, wird dieses daher nur subsidiär angewendet.

Weitere handelsrechtliche Vorschriften finden sich etwa in der Zivilprozessordnung und im Börsengesetz. Eine große Bedeutung haben daneben das Gewohnheitsrecht (bspw. die Lehre vom Scheinkaufmann und das kaufmännische Bestätigungsschreiben) und der Handelsbrauch.