Widerrufsrecht bei Ersteigerungen im Internet

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03 entschieden, dass bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer Internetauktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen (gemeint sind hier Versteigerungen im Rahmen der Ebay-Plattform) das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht ausgeschlossen ist. Damit stellt der BGH klar, dass die Onlineauktionen bei Ebay keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB sind. Es liegt ein gewöhnlicher Fernabsatzvertrag vor und insoweit ist das Widerrufsrecht des Kunden gegeben.