VOB/A 2009

Die neue VOB/A 2009 wurde am 15.10.2009 im Bundesanzeiger bekannt gegeben, sie wird voraussichtlich im Frühjahr 2010 in Kraft treten.

Bemerkenswert bei der neuen VOB/A ist, dass sie eine völlig neue Gliederung erhalten hat und in maßgebenden Bereichen von der bisherigen VOB/A abweicht.

Der neue § 9 Abs. 7 VOB/A sieht nunmehr vor, dass bei kleineren Aufträgen auf Sicherheitsleistung (sowohl was die Vertragserfüllungssicherheit als auch was die Gewährleistungssicherheit anlangt) verzichtet werden muss / verzichtet werden soll.

Von besonderer Bedeutung ist auch, dass nunmehr dem Bieter durch die Neuregelung in § 16 Abs 1 VOB/A [der nicht mehr auf die Erklärungen nach § 13 Abs 1 Nr. 4 VOB/A verweist] Möglichkeiten zur Zuschlagsmanipulation in die Hand gegeben werden.

Bisher war es so, dass dann, wenn ein Angebot nicht vollständig war, insbesondere die notwendigen Erklärungen und Unterlagen nicht beinhaltete, die im Rahmen der Angebotsausschreibung gefordert waren, dieses zwingend von der Vergabe auszuschließen war.

Nunmehr hat der Auftraggeber die Pflicht, die entsprechenden Unterlagen nachzufordern.

Dem Unternehmer bleibt es jedoch vorbehalten, diese Unterlagen nicht einzureichen; er kann daher zunächst ein spekulatives Preisangebot abgeben und dann – nach Kenntnis der Angebotssummen der übrigen Mitbewerber – immer noch entscheiden, ob er den Zuschlag annehmen will oder nicht.

Es dürfte schwer sein, dem Anbieter insoweit vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, wenn er beispielsweise eine Gewerberegisteranzeige mit einer Gewerbeanmeldung verwechselt.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.