Die Schlusszahlungsfrist gem. § 16 Nr. 3 VOB/B Unvereinbarkeit mit den Vorschriften nach §§ 307ff BGB

Mehrwertsteuer beim Kostenvorschuss im Baurecht

Das OLG Celle hat in Übereinstimmung mit der Literaturmeinung (vgl. Ingenstau / Korbion VOB/A, § 9, Rn. 221 m.w. N.) entschieden, dass die 2-Monats-Frist für die Bezahlung der Schlussrechnung dann unwirksam ist, wenn die VOB/B nicht als ganzes vereinbart ist. Insoweit unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle nach den §§ 307ff BGB [früher AGB-Gesetz] und hält ihr nicht stand, da durch diese Vorschrift der AN unangemessen benachteiligt wird.

Ist zwischen den Parteien die VOB/B vereinbart und hat der Besteller den Werkvertrag, also die VOB/B gestellt, so muss sich der Werkunternehmer an diese Vorschrift nicht binden lassen, es gilt vielmehr die allgemeine Regel, wonach der Besteller schon 30 Tage nach Zugang der Schluss-Rechnung in Zahlungsverzug gerät.

Weitere Klauseln, die der Inhaltskontrolle nicht standhalten finden sich in obigem Kommentar unter VOB/A, § 9 RdZiffer 212ff.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.