Mangelursachen und Symptomtheorie

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der Besteller einer Werkleistung nur die Mangelerscheinungen darlegen muss, er muss nur die „Symptome“ des Mangels darstellen, um sein Mangelbeseitigungsbegehren zu begründen.

Dies gilt nicht nur im außergerichtlichen Schriftverkehr, sondern nunmehr hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 17.09.2010, Az. 6 W 150/10, nochmals eindeutig klargestellt, dass für die Zulässigkeit eines Antrags im Selbständigen Beweisverfahren es genügt, dass der Antragsteller lediglich die Symptome des von ihm gerügten Mangels vorträgt. Zu den Mangelursachen kann er sich mit „Nichtwissen“ erklären.

Insoweit ist nämlich eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, weil die Mangelursachen nicht Gegenstand der Wahrnehmung sind. Der Besteller müsste erst einen Privatgutachter beauftragen, um die Mangelursachen beschreiben zu können, dies wird von ihm jedoch gerade nicht verlangt, denn darauf zielt das Selbständige Beweisverfahren eo ipso ab.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.