Baupreise und deren Kalkulation

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 18.12.2008, Az. VII ZR 201/06, eine weitreichende Entscheidung zu spekulativen Preisen veröffentlicht.
Erkennt der Unternehmer im Rahmen der Ausschreibung einen „Massen-Fehler“ und verpreist er daraufhin diese Position besonders hoch, so kann er sich bei der Bestimmung des Gesamtpreises hinsichtlich der Menge, die über 110% der ausgeschriebenen Menge liegt, nicht auf den spekulativen Preis berufen.

Das Oberlandesgericht Celle hatte nun mit Urteil vom 05.08.2010, Az. 16 U 11/10, den Fall zu entscheiden, in dem der Besteller sich gegen einen Einheitspreis im Vertrag stellte, dies mit der Begründung, dass dieser überhöht sei sittenwidrig ist. Insoweit müsse der Preis auf einen ortsüblichen Preis reduziert werden.

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass in diesem Fall, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, eine Anpassung des Preises nicht zu erfolgen hat, weil es sich hier um einen vertraglich vereinbarten Preis bezüglich der vereinbarten Mengen handelt. Bei dem vom OLG Celle zu entscheidenden Fall wäre es nämlich so, dass auch der Gesamtpreis des Vertrages zu betrachten ist, der sich aus der Summe der einzelnen Positionspreise ergibt. Der Gesamtpreis für den Auftrag spielt nach Auffassung des BGH in der vorzitierten Entscheidung keine Rolle.

Die Rechtsprechung zu den spekulativen Einheitspreisen, die sittenwidrig sind, kann nur dort greifen, wo es um Mehr-Mengen geht, also dort wo der Unternehmer sich einen Ausschreibungsfehler frivol zu nutze macht.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.