Bauhandwerkersicherheit und angemessene Fristsetzung

Nach § 648 a BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in der Weise verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 31.03.2005, Az. VII ZR 346/03 entschieden, wie der Begriff der Angemessenheit in § 648 a BGB zu verstehen ist.

Danach gilt:
Angemessen zur Leistung der Sicherheit ist eine Frist, die es dem Besteller ermöglicht, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, was von einem Besteller zu verlangen ist, der sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindet.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die Frist nicht für jeden Einzelfall schematisch im Voraus festgelegt werden kann, vielmehr ist bei Bestimmung der Frist zu bedenken, dass der Besteller in der Regel Verhandlungen mit einem oder mehreren baufinanzierenden Kreditinstituten wird führen müssen. Dazu wird nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel eine Frist von 7 bis 10 Tagen erforderlich sein, vergleiche BT-Dr 12/1836, Seite 8.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einer zu kurz gesetzten Frist eine angemessene Frist für den Auftraggeber läuft. Er kann daher – auch bei einer zu kurz gesetzten Frist – später die Sicherheit stellen. Stellt währenddessen der Auftragnehmer die Arbeiten ein, so trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass hierdurch entstehende Schäden zu seinen Lasten gehen oder eine Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund erfolgt.

Bei der Bestimmung der Länge der Frist ist nicht zu berücksichtigen, inwieweit der Unternehmer noch Leistungen zu erbringen hat, insbesondere, ob die von ihm zu erbringenden Leistungen bei ordnungsgemäßer Fristsetzung schon mit Ablauf der gesetzten Frist erbracht sind.