Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.01.2011, Aktenzeichen: 4 U 91/10, nochmals klargestellt, dass dann, wenn der Unternehmer Schlussrechnung legen kann, die Klage aus Abschlagszahlungen unzulässig wird.

Forderungen aus Abschlagsrechnungen sind lediglich Rechnungsposten in der Schlussrechnung, die nach Stellung der Schlussrechnung gerade deswegen nicht mehr selbständig verfolgt werden können, weil die Schlussrechnung an die Stelle der Einzel-Abrechnungen tritt und die Abschlagsrechnungen mit dem Stellen der Schlussrechnung überholt sind.

Etwas anderes gilt jedoch nunmehr nach der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Zahlung von Verzugszinsen.

Soweit die Abschlagsforderungen unstreitig bestanden und die Abschlagsrechnungen berechtigt waren, sind die Verzugszinsen auf die Abschlagsrechnungen (auch) geschuldet und können isoliert eingeklagt werden.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.