Abgrenzung zwischen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften

Es ist dem Baurecht eigen, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer bei Abschluss des Bauvertrages eine Vertragserfüllungsbürgschaft abfordert, um sicherzustellen, dass etwaige Ansprüche wegen Überzahlung oder Schadenersatzansprüche wegen grundloser Kündigung seitens des Auftragnehmers durchgesetzt werden können. Mit der Vertragserfüllungsbürgschaft, die vom Auftragnehmer gefordert wird, strebt damit der Auftraggeber die Vertragstreue des Auftragnehmers an.

Ist die Leistung abgenommen und beginnt sodann die Mängelgewährleistungsfrist, so sichert sich der Auftraggeber die Mangelbeseitigung häufig dadurch, dass er vom Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft abfordert.

Unterscheiden die Parteien im Bauvertrag expressis verbis zwischen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft, so gilt, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft mit der Abnahme der Bauleistung ihre Wirksamkeit verloren hat und sodann zurückzugeben ist. Insoweit hat das OLG Celle mit Urteil vom 26.04.2005, Az.: 16 U 207/05 die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, Az.: 4 U 74/97 fortgeführt.

Zwar gehört die Gewährleistung rechtsdogmatisch zur Erfüllung des Werkvertrages, wird jedoch entsprechend dem im Bauwesen üblichen Sprachgebrauch zwischen einer Vertragserfüllungsbürgschaft einerseits und einer Gewährleistungsbürgschaft andererseits ausdrücklich unterschieden, so haftet die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht für die Gewährleistungsrechte. Dies erfordere nicht zuletzt die sogenannte Haftungsstrenge des Bürgschaftsrechtes: nur diejenige Forderung ist durch die Bürgschaft abgesichert, die sich hinreichend klar entweder aus der Bürgschaftsurkunde selbst oder aus Hinzuziehung außerhalb der Urkunde liegender Umstände ermitteln lässt. An einer derartigen Klarheit fehlt es aber dann, wenn die Vertragsparteien zwischen einer Vertragserfüllungsbürgschaft einerseits und dem durch die Gewährleistungsbürgschaft gegebenenfalls abzuwendenden Sicherheitseinbehaltes von der Schlussrechnungssumme andererseits ausdrücklich unterschieden haben. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die Bürgschaftssumme in beiden Fällen auf den gleichen Betrag begrenzt ist.