Überwachungspflicht des Architekten – Handwerkliche Selbstverständlichkeiten

Im Rahmen der Leistungsphase 8 der Leistungsphase 15 HOAI obliegen dem Architekten umfangreiche Überwachungspflichten. So muss er sich insbesondere davon überzeigen, dass die beteiligten Handwerker mangelfrei arbeiten.

Verletzt er diese Überwachungspflichten und stellt sich heraus, dass die vom Werkunternehmer durchführten Leistungen mangelhaft sind, so haftet er (neben) dem Werkunternehmer auf Schadenersatz.

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 15.02.2006, Az.: 24 U 29/05 festgestellt, dass der Architekt handwerkliche Selbstverständlichkeiten nicht besonders überwachen muss, er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der mit der Bauausführung betraute Handwerker insoweit mangelfrei leistet.

Der Architekt muss daher nicht ständig auf der Baustelle sein, er muss sich jedoch durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen bzw. kritischen Baumaßnahmen oder bei Arbeiten, bei der ein hohes Mängelrisiko droht, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu intensiver Bauaufsicht verpflichtet, insbesondere dann, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben.

Aus diesem Grundsatz folgt eben, dass handwerkliche Selbstverständlichkeiten im Zweifel nicht vom Planer zu überwachen sind, er darf sich auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich herausgestellt hat, dass die das Bauwerk Ausführenden unzuverlässig sind, dann erhöht sich die von ihm verlangte Kontrolldichte.

Für weitergehende Hinweise steht Herr RA Tyroller zur Verfügung