Überprüfungspflichten des „Folgearchitekten“

Wird bei einem Bauvorhaben der erste Architekt bezüglich der Leistungsphasen 1 bis 4 (nach § 15 HOAI) beauftragt und ein zweiter Architekt bezüglich der Leistungsphasen 5 bis 9, so stellt sich die Frage, inwieweit der mit den Leistungsphasen 5 bis 9 beauftragte Architekt verpflichtet ist, die vorherigen Leistungen zu prüfen und ob er, sollten diese Leistungen fehlerhaft sein, er gegebenenfalls schadenersatzpflichtig ist.

Hierzu hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

Der Architekt, der in ein laufendes Bauvorhaben einsteigt ist ohne besonderen Prüfungsauftrag nicht verpflichtet ist, alle bis hier erstellten Bau- und Planungsleistungen zu kontrollieren, denn es stellt eine Überdehnung der Haftung gegenüber ihm dar, wenn er das Haftungsrisiko für sämtliche vorhergehenden Arbeiten übernehmen muss; insoweit komme nämliche dann seine Einstandspflicht einer solchen bei vollständiger Auftragsvergabe gleich.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Planer bereits vorhandene Einzelleistungen zur Weiterverarbeitung in eigene, anschließende Leistungen übernimmt, er muss sie dann eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen.

Für weitergehende Hinweise steht Herr RA Tyroller zur Verfügung.