Rechtsschutzversicherung und Kostenübernahme

Ist der Mandant rechtsschutzversichert stellt sich immer die Frage, ob bei einem Vergleich die Kosten des Verfahrens vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind oder nicht.

Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsschutzversicherer nur die Kosten tragen muss, die dem Obsiegen und Unterliegen entsprechen [Quotenregelung]. Dies erscheint in vielen Fällen sachgerecht, doch bei Wandelungsklagen, bei denen statt der Wandelung nur Minderung oder Schadenersatz geltend gemacht wird, ist dies häufig nicht interessengerecht.

Obarowski hat hierzu einen lesenswerten Beitrag in der NJW 2011, 2014 ff verfasst, auf den wir verweisen.

Weitere Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Baurecht
Raphael – S. Tyroller