Die Verpflichtung des Architekten zur Wahrung von Vermögensinteressen des Bauherrn und die Rechtsfolgen bei Mißachtung

Die Rechtsprechung hat eine allgemeine Verpflichtung des Architekten, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zur wahren, nicht aufgestellt. Es obliegt jedoch dem Architekten als vertragliche Nebenpflicht, den Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen, sofern er nach den Umständen nicht davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber sich dieser Risiken bewusst ist.

Insoweit hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 16.12.2003, Az.: I–21 U 24/03 festgehalten,

dass der Architekt spätestens im Rahmen der Vorplanung, Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI, die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken muss. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadenersatzpflichtig. Alternativ hierzu steht dem Bauherrn auch das Recht zur Vertragskündigung aus wichtigem Grund zu.