Der Handelsvertreter

Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.“

Wirtschaftlich gesehen ist seine Rolle meist als Absatzmittler aufzufassen. Als Gewerbetreibender nach § 84 Abs. 1 HGB ist er Kaufmann, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vorliegen oder er nach § 2 HGB ins Handelsregister eingetragen ist. Seine Tätigkeit besteht in der Vermittlung von Geschäften für den Unternehmer und im Abschluss von Geschäften im Namen des Unternehmers.

Der Handelsvertretervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach § 675 Abs. 1 i. V. m. § 611 ff. BGB. Dem Handelsvertreter steht nach Ende des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch unter den Voraussetzungen des § 89b HGB zu. Er ist ein auf Vorteilsausgleich gerichteter Vergütungsanspruch.