Haftungsrecht

Wie im Kaptitel „Vertragsrecht“ dargestellt, schuldet der Architekt einen werkvertraglichen Erfolg, nämlich das „erfolgreiche Entstehenlassen eines Bauwerks“.

Tritt dieser Erfolg nicht ein, so haftet der Architekt – unter Umständen – neben dem Werkunternehmer auf Schadenersatz.

Diese Haftung des Architekten ist seit langem anerkannt, schon der Codex Hammurabi kennt die Haftung des Architekten für das Bauwerk:

König Hammurabi war ein bedeutender König der babylonischen Dynastie ca. 1600 vor Christie Geburt und hat als einer der ersten Gesetze festgeschrieben, die sich mit den Baumeistern seiner Zeit beschäftigen. Danach galt:

§ 229: Wenn ein Baumeister für jemanden ein Haus errichtet, dessen Konstruktion nicht fest genug ist, so dass das Haus einstürzt und den Tod des Bauherrn verursacht, so soll dieser Baumeister getötet werden.

§ 230: Wenn der Einsturz den Tod des Sohnes des Bauherrn zur Folge hat, so soll der Sohn des Baumeisters getötet werden.

§ 231: Hat der Einsturz den Tod eines Sklaven des Bauherrn zur Folge, so soll der Baumeister dem Bauherrn einen gleichwertigen Sklaven zur Verfügung stellen.

§ 232: Wenn durch den Einsturz Eigentum beschädigt wird, so ist der Baumeister verpflichtet, das wiederherzustellen, was zerstört wurde. Da der Einsturz durch eine schlechte Konstruktion verursacht wurde, soll der Baumeister diese auf eigene Kosten wiederherstellen.

§ 233: Wenn ein Baumeister jemandem ein Haus erstellt hat und das Werk fehlerhaft ist, so dass eine Wand einstürzt, so soll der Baumeister auf eigene Kosten die Wand verstärkt errichten.

Die Sanktionen für ein etwaiges Fehlverhalten haben sich zwar geändert, an der grundsätzlichen Haftung des Architekten wurde und wird jedoch festgehalten.

Heute setzt der Schadenersatzanspruch gegen den Architekten ein schuldhaftes Verhalten des Architekten voraus. Das schuldhafte Verhalten (Fehlverhalten) kann auf einer mangelhaften Planung oder aber einer mangelhaften Überwachung der am Bau Beteiligten beruhen.

Soweit die Planung mangelhaft ist, wird regelmäßig der Architekt allein haften. Soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Werkunternehmer mangelbehaftet gearbeitet hat, kommt es zu einer Schadensteilung zwischen Werkunternehmer und Architekten, soweit dem Architekten berechtigerweise vorgeworfen werden kann, dass er den Werkunternehmer nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt hat.

Die Aufsichtspflicht, die den Architekten trifft, geht hierbei sehr weit. Der Architekt kann sich nur bei einfachsten Arbeiten, die sich jedem Handwerker nahezu aufdrängen und die keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlich-handwerklicher Ausführung nach sich ziehen, seiner Aufsichtspflicht begeben.

Arbeiten, die schwierig sind und bei denen es erfahrungsgemäß später zu Mängeln kommen kann, wie beispielsweise Abdichtungsarbeiten eines Flachdachs, Abdichtungsarbeiten von Kellern, Leitungsführungen, etc. muss der Architekt sehr sorgfältig überwachen. Kommt es bei diesen Arbeiten (später) zu einem Mangel, so besteht der Anschein dafür, dass der Architekt seiner Aufsichtspflicht nicht oder nicht gehörig nachgekommen ist.

In welchem Umfang die am Bau Beteiligten sodann haften, also die Quote, ist eine Frage des Einzelfalles. Erfahrungsgemäß beträgt die „Mitverschuldensquote“ des Architekten regelmäßig zwischen 30 % und 50 %.

Das bedeutet jedoch im Verhältnis zum Bauherrn, dass der Architekt auf den vollen Schadenersatz haftet, er kann nur beim Werkunternehmer Regress nehmen.