Sicherheitseinbehalt und Zahlung der Sicherheit auf ein Sperrkonto

Nach § 17 VOB/B kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto bezahlt.

Kommt der Auftraggeber dem Zahlungsverlangen, obwohl der Auftragnehmer eine Nachrist gesetzt hat, nicht fristgemäß nach, so hat der Auftragnehmer sofort Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts; eine nachträgliche Zahlung auf das Sperrkonto ist unbeachtlich.
Dies hat das OLG München mit Urteil vom 10.02.2009, Aktenzeichen 9 U 4633/08, entschieden.

Wir raten daher im Zusammenhang mit der Stellung der Schlussrechnung dem Auftraggeber sofort Frist zur Zahlung der Sicherheit zu setzen, dabei soll die Frist ca. 5 Tage nach Fälligkeit der Schlussrechnung terminiert werden. Nach diesem Termin sollte dem Auftraggeber Nachfrist zur Sicherheitsleistung gesetzt werden. Eine Frist von weiteren 7 Tagen schient hierfür angemessen.
Leistet der Auftraggeber die Sicherheit, kann ein Sicherheitentausch über eine Bürgschaft erfolgen, leistet der Auftraggeber hingegen nicht fristgerecht, kann der Anspruch sofort geltend gemacht werden.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller,
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.