Massenmehrung beim BGB-Werkvertrag

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 09.08.2012, Az.: 16 U 197/11 den Fall entschieden, dass der Werkunternehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nicht hat, wenn es zu einer Massenmehrung kommt, die ganz erheblich ist und er den Auftraggeber auf die Zusatzkosten nicht hinweist.

Hintergrund des entschiedenen Falles war, dass der Werkunternehmer einen Auftrag zur Sanierung einer Kläranlage erhalten hat, insoweit belief sich der Vertragspreis auf ursprünglich netto 13.540,00 €.

Auf Grund der im Rahmen der Reparaturarbeiten durchgeführten Ortsbegehung wurde festgestellt, die ursprünglich geplanten Reparaturarbeiten nicht ausreichen, vielmehr der Umfang der Reparaturarbeiten weit höher ausfällt.

Im Zuge des Baufortschrittes hat der Auftraggeber sodann den Vertrag gekündigt, der Werkunternehmer erteilte Schlussrechnung über rund 59.000,00 €.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass dann, wenn es zu einem orbitanten Ansteigen von Massen kommt, der Werkunternehmer hierauf hinweisen muss, denn der Auftraggeber soll eine Entscheidungsgrundlage darüber erhalten, ob er die Sanierung durchführen will oder ob die Sanierung nicht von vornherein unwirtschaftlich ist.

Diese Entscheidung ist in der Literatur heftig umstritten, wir verweisen insoweit auf die Ausführungen in NJW 2013, 1314, 1315.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.