Mangelfreiheit trotz Verstoßes gegen DIN-Normen

Das OLG Celle hatte mit Urteil vom 02.11.2011, Az. 14 U 52/11, den Sachverhalt zu entscheiden, dass der Werkunternehmer nicht entsprechend den DIN-Vorgaben gearbeitet hat.

In dem entschiedenen Fall schuldete der Werkunternehmer eine Wärmedämmung, nicht aber ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS).

Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Werkunternehmer die einschlägige DIN für ein Wärmedämmverbundsystem nicht eingehalten hat, er hat zwar ein Wärmedämmverbundsystem gebaut, dies war nicht geschuldet, weil insoweit nur eine Wärmedämmung vertraglich vereinbart worden war.

Die Vertragsklausel, dass sich der Bauträger verpflichtet, das Bauwerk gemäß der Baubeschreibung herzustellen und auszustatten, nur normgerechte Baustoffe zu verwenden und das Bauvorhaben nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei zu errichten, führt nicht dazu, dass automatisch bei einem Verstoß gegen die DIN-Vorschriften ein Mangel vorliegt, da die DIN-Vorschriften lediglich Regelungen mit Empfehlungscharakter sind, welche hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben können oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sogar noch darüber hinausgehen können. Auch bei einer Abweichung von DIN-Normen kann deren bezweckter Erfolg erreicht werden.

 

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller