Fälligkeit der Vergütung nach Fristablauf im Falle des Sicherungsverlangen nach § 648 a BGB

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 01.02.2007, Az. 27 O 56/04 entschieden, dass der Werkunternehmer, der Sicherheit nach § 648 a BGB verlangt, die ihm zustehende Vergütung einfordern kann, auch wenn das Bauwerk nicht abgenommen worden ist und der Besteller die Sicherheit nicht leistet.

Der Bundesgerichtshof ist zwar grundsätzlich der Ansicht, dass auch bei Kündigung des Bauvertrages die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistung fällig wird, diese Auffassung greift jedoch für den Fall, in dem der Werkvertrag aufgrund fehlender Sicherheitenstellung aufgehoben ist, nicht.

Nach § 648 a Abs. 5 i. V. m. § 643 BGB gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, ohne dass es einer Kündigung ausdrücklich bedarf.

Die vom Unternehmer gewählte Vorgehensweise gibt diesem die Möglichkeit, den Werkvertrag abschließend abzurechnen. Eine Abnahme ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs.

Anders verhält es sich bei einer Kündigung: dort beendet erst die Abnahme das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrages und führt die Erfüllungswirkungen der Werkleistung herbei.

Hingegen ist der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist für die Bestellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a Abs. 5 S. 1 BGB von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen. Dem Auftragnehmer steht für die von ihm erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Vergütung zu, und dieser ist um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwerts oder die Kosten der Mangelbeseitigung, sofern die Mangelbeseitigung möglich und zulässig ist, zu kürzen.

Weitergehende Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt Tyroller.