Abrechnung spekulativ überhöhter Einheitspreise

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2008 entschieden, dass Einheitspreise in Bauverträgen, die spekulativ überhöht sind (im Bewusstsein, dass ein Mengenkalkulationsfehler beim Auftraggeber liegt), sittenwidrig sind.

Das Oberlandesgericht Dresden ist dieser Rechtsauffassung nunmehr gefolgt, so im Urteil vom 11.12.2009, Az. 4 U 1070/09. Das Oberlandesgericht stellt – wie der BGH – nicht auf die Gesamtvergütung ab, sondern auf den jeweiligen Einzelpreis, dieser Einzelpreis ist zu würdigen. Nach Ansicht es Gerichts ist es nicht hinnehmbar, dass der Bauunternehmer einen erkannten Mengenkalkulationsirrtum derart missbräuchlich ausnutzen kann und damit eine Vergütung erzielt, die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung [bezogen auf die Einzelposition] derart massiv zu Gunsten des Werkunternehmers verschiebt.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.