Unwirksame Sicherungsabrede

Im Bauvertragsrecht ist es üblich, dass der Werkunternehmer für die Dauer der Gewährleistung eine Sicherheit stellt.

Das OLG Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 27.09.2012, Az.: 5 U 7/12 den Fall zu entscheiden, dass der Auftraggeber verlangt hat, dass der Auftragnehmer eine Bürgschaftsurkunde vorlegt, in dessen Rahmen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit (ohne Unterscheidung, ob die Ansprüche rechtskräftig festgestellt, bestritten oder unbestritten sind) verzichtet wird.

Das OLG Frankfurt am Main hat in dem zu entscheidenden Fall dargelegt, dass die Sicherungsabrede unwirksam ist, dies hat zur Konsequenz, dass der Auftragnehmer überhaupt keine Sicherheit leisten muss.

Die Sicherungsabrede hätte dahingehend modifiziert werden müssen, dass zwischen rechtskräftig festgestellten Ansprüchen bzw. unbestrittenen Ansprüche einerseits und nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen andererseits unterschieden wird.

Dadurch, dass die Sicherungsabrede Anforderungen nicht gerecht geworden ist, entfällt die Sicherungsabrede insgesamt.

Das Gericht hat ausgeführt, dass der formularmäßige Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nämlich gegen § 307 Abs. 1 Satz1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt, weil diese Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 765 ff. BGB nicht zu vereinbaren ist.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Baurecht Raphael S. Tyroller.