PARTEIEINVERNAHME ALS ZULÄSSIGES BEWEISMITTEL

Es kommt immer wieder vor, dass eine beweisbelastete Partei den ihr obliegenden Beweis durch die in der ZPO genannten Beweismittel (Sachverständigenbeweis, Augenschein, Urkunden und Zeugen) nicht erbringen kann, in diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die

Parteieinvernahme

als zulässiges Beweismittel in Betracht kommt.

Die Parteieinvernahme ist grundsätzlich dann ein zulässiges Beweismittel, wenn der Antragsgegner als Beweismittel benannt wird.

Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO darf jedoch erst nach Erhebung aller angebotenen Beweise erfolgen. Erforderlich ist weiter, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht ist und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet, also eine so genannte Anfangswahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH in NJW 1994, 320; NJW 1989, 3222).

Hierbei genügt nach Ansicht des BGH eine Wahrscheinlichkeit auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung (vgl. BGH in NJW-RR 1991, 983). Die bloße Behauptung eines Tatsachenvortrags reicht jedoch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus.

Insoweit hat auch das OLG Stuttgart mit Urteil vom 03.11.2010, Aktenzeichen 3 U 109/10 (in NJW-RR 2011, 606 dargelegt) entschieden.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt