Konkludenter Vertragsschluss – Verwertung der Architektenleistung

Das Oberlandesgericht Celle hat mit

Urteil vom 02.03.2011, Aktenzeichen: 14 U 140/10,

ausgeführt, dass auch dann, wenn der Auftraggeber die Planungsleistung des Architekten verwendet, der Architekt keinen Anspruch auf vertragliche Vergütung hat, weil die Verwendung der Planungsleistung den Vertragsschluss nicht ersetzt.

Das Gericht stellt insoweit auf die gängige Rechtssprechung zum Vertragsschluss der Architekten ab, die sich intensiv mit der Abgrenzung zwischen vertraglicher Leistung und Akquisitionsleistung beschäftigt.

Das Oberlandesgericht führt aus, dass aus dem Tätigwerden des Architekten allein der Vertragsschluss nicht hergeleitet werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Leistungen mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt und erbracht wurden.

Allein die Tatsache, dass der Kläger Leistungen bis in die Entwurfsplanung erbracht hat, begründet einen Rechtsbindungswillen jedoch nicht, da auch in diesem Bereich noch Leistungen im Akquisitionsinteresse erbracht werden.

Das schlichte Verwenden der Vorarbeiten des Architekten beim späteren Bau begründet ebenfalls keinen Vertragsschluss für sich allein, denn in dem entschiedenen Fall war es so, dass das Verwenden der Planungsleistung zu einem weit späteren Zeitpunkt stattgefunden hat, nämlich dann, als die Gespräch über den zu schließenden Vertrag gescheitert waren.

Gleichwohl hat im entschiedenen Fall der erkennende Senat dem Kläger einen Anspruch zugesprochen, und zwar mit der Begründung, dass die Leistung des Architekten dem Urheberrecht unterfalle und es dem Auftraggeber nicht gestattet ist, das Bauwerk nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen.

Die Höhe des Schadenersatzanspruches orientiert sich nach den Leistungsphasen 1 bis 3 des § 15 HOAI a. F., eine Kürzung hat der Senat unter dem Gesichtspunkt des § 22 HOAI a. F. vorgenommen.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt
Raphael-S. Tyroller, Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt