Fälligkeit der Werkleistung ohne Vereinbarung eines bestimmten Leistungszeitpunktes

Häufig kommt es zwischen Vertragsparteien vor, dass der Zeitpunkt der Leistungen nicht eindeutig bestimmt ist, so insbesondere dann, wenn ein „unverbindlicher Fertigstellungstermin“ oder „unverbindlicher Liefertermin“ vereinbart wird.

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 29.10.2009, Az. 6 U 253/08, nunmehr ausgeführt, dass bei einem Werkvertrag der Auftragnehmer im Zweifel mit der Herstellung alsbald zu beginnen hat und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen hat, wobei die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen ist. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.

Möchte der Auftraggeber vom Vertrag nach § 323 BGB zurücktreten, so trifft ihn die Beweislast für die Fälligkeit.

Insoweit nimmt das Urteil Bezug auf die Entscheidung des BGH, veröffentlicht in IBR 2004, 62 und die Entscheidung, veröffentlich in IBR 2001, 251.

Haben die Parteien die VOB/B wirksam vereinbart, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Ausführungsbeginn, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach § 6 VOB/B richtet.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller