Zuständigkeitsfragen beim selbständigen Beweisverfahren [wegen Mängel der Werkleistung]

Die sachliche Zuständigkeit ist, sowohl in den allgemeinen zivilrechtlichen Klageverfahren, als auch im selbständigen Beweisverfahren, vom Wert des Streitgegenstandes abhängig.

Bis zu einem Wert von € 5.000,00 ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.

Im selbständigen Beweisverfahren gibt der Antragsteller zunächst einen Wert vor, dieser Wert ist für die Wahl des Gerichts bindend.

Sollte sich herausstellen, dass der Sachverständige bei der Mangelbewertung im selbständigen Beweisverfahren, falls die Mangelbewertung Gegenstand des Beweisverfahrens war, zu Kosten der Mangelbeseitigung in Höhe von mehr als € 5.000,00 kommt, verbleibt es nach Auffassung des OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2009, Aktenzeichen: 2 W 98/09, bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts.

Dies ist auch interessengerecht, da insoweit nicht erkennbar ist, warum eine Zuständigkeitsänderung eintreten sollte. Der Einwand der „Zuständigkeitserschleichung“ greift insoweit nicht, es ist nicht ersichtlich, warum eine Verfahrensverzögerung hingenommen werden soll, nur weil die ursprüngliche Einschätzung von den Mangelbeseitigungskosten sich nicht bewahrheitet hat. Das selbständige Beweisverfahren ist darauf angelegt, zügig über die Tatsachen Klarheit zu haben, verfahrensverzögernde Anträge sind daher nach Möglichkeit auszuschließen.


Weitere Hinweise erteilt Ihnen Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht