Zur Überwachungspflicht des Architekten

Ist dem Architekten die Bauüberwachung mit übertragen worden und stellt sich heraus, dass die Bauleistung mangelhaft erbracht worden ist, stellt sich die Frage, ob der Architekt neben dem Werkunternehmer haftet.

Die Rechtssprechung geht davon aus, dass eine Haftung immer dann gegeben ist, wenn der Architekt seinen eigenen Pflichtenkreis schuldhaft verletzt hat. Hierbei hat sich herausgebildet, dass eine Überwachungspflicht des Architekten dann greift, wenn das auszuführende Gewerk besonders schwierig oder schadensanfällig ist. Allgemein kann man formulieren, dass dann, wenn es zu einem Mangel gekommen ist, es einer Überwachung bedurft hätte, so dass die Architektenhaftung grundsätzlich gegeben ist.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Dresden mit

Urteil vom 28.01.2010, Aktenzeichen: 10 U 1414/08,

entschieden, dass Putzarbeiten eine sogenannte „handwerkliche Selbstverständlichkeit“ sind und daher im Einzelnen nicht überwacht werden müssen. Das Gericht hat ausführt, dass der Architekt davon ausgehen kann, dass der Bauunternehmer seine Werkleistung beherrscht, dies gelte auch dann, wenn – wie im hier angesprochenen Fall – Innenputz auf stark saugenden Untergrund (hier Poroton-Mauerwerk) aufzubringen war.

Der Architekt darf davon ausgehen, dass der Putzer über die Notwendigkeit der Vorbehandlung weiß und die für ein zu schnelles Abbinden notwendigen Arbeitsschritte selbstständig und ohne Anweisung des Architekten ausführt. Der Umstand, dass eine unzureichende Vorbehandlung des Untergrundes dazu führt, dass der Putz nicht anhaftet, macht Putzarbeiten nicht zu einem besonders wichtigem oder kritischem Arbeiten mit höherem Mängelrisiko; daher ergäbe sich auch keine Notwendigkeit Putzarbeiten im Einzelfall zu überwachen.

Anderer Ansicht ist insoweit jedoch das Oberlandesgericht Brandenburg, vgl. IBR 2007, 379, danach müssten Putzarbeiten auf stark saugendem Untergrund zumindest stichprobenartig überprüft werden.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.