Zur Beweislast hinsichtlich von Mängeln im Werkvertrag

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07, nochmals eindringlich auf die Wirkungen der Abnahme nach § 640 BGB hingewiesen.

Hinsichtlich der Mängel gilt, dass vor der Abnahme der Werkunternehmer dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass seine Werkleistung mangelfrei ist, nach der Abnahme trägt diese Darlegungs- und Beweislast der Besteller.

Behält sich jedoch der Besteller im Rahmen der Abnahme einen Mangel vor, so ändert die Abnahme insgesamt an der Beweislastverteilung nichts, das heißt, dass der Werkunternehmer hinsichtlich der Leistungsteile, die nicht vorbehaltlos abgenommen worden sind, weiterhin darlegungs- und beweisbelastet ist.

Der Umstand, dass durch die Abnahme eine Beweislastumkehr eintritt, beruht auf § 363 BGB, dieser setzt jedoch die Annahme einer Leistung als Erfüllung voraus. Daran fehlt es jedoch, wenn der Besteller wegen eines Mangels einen Vorbehalt erklärt.

Im Rahmen der Abnahme ist jedem Bauherrn anzuraten, sich etwaige Mängel vorzubehalten, denn widrigenfalls droht – neben der Ausschlusswirkung nach § 640 Abs. 2 BGB – auch eine Beweislastumkehr hinsichtlich tatsächlicher Mängel.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.