Zum Schadenersatz bei der Beschädigung von Lichtenwellenleiterkabeln

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte,

vgl. Beschluss vom 07.09.2009, Aktenzeichen: 4 UR 14/09,

den Fall zu entscheiden, dass es bei Erdbauarbeiten zu einer Zerstörung eines Lichtwellenleiterkabels gekommen ist.

Einen ähnlichen Fall hatte auch das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 21.01.2011, Aktenzeichen: 5 U 240/09, entschieden.

Beide Gerichte sind der Auffassung, dass bei einer Beschädigung nicht die sogenannte „Regellänge“ auszutauschen ist, vielmehr sind beide Gerichte der Ansicht, dass lediglich die Reparaturkosten für ein – geringeres – Teilstück zu erstatten sind.

Zwar wird durch die Reparatur eine optische Übertragungsdämpfung eintreten, hierdurch ergeben sind jedoch keine betriebswirtschaftlichen Auswirkungen.

Da die Kabel in der Regel eine sogenannte Systemreserve haben und eine Verminderung der Systemreserve um 0,2 dB bei einer Reserve von 3 dB nicht ins Gewicht fällt, besteht allenfalls ein technischer Minderwert, der erstattungsfähig ist, im Übrigen muss sich der Geschädigte vorhalten lassen, dass er nur das erstattet verlangen kann, was ein wirtschaftlich vernünftig Denkender in der Rolle des Geschädigten zur Behebung des Schadens aufgewendet hätte.

Es dürfte auf der Hand liegen, dass dann – wenn der Geschädigte den Schaden selbst zahlen muss – er es bei der Notreparatur belassen hätte, zumal dann, wenn ihm von dritter Seite keine wirtschaftlichen Einbußen drohen.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.