Zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Gemäß § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter, der aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet, ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu.

Hintergrund dieses Ausgleichsanspruchs ist die Tatsache, dass der Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für das Unternehmen dem Unternehmen Geschäftschancen eröffnet (hat), die das Unternehmern weiter nutzen kann und – weil der Handelsvertreter ausgeschieden ist – es hierfür keine Provisionen mehr bezahlen muss.

Die Frage, in welchem Umfang das Unternehmen noch Vorteile hat und wie sich der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89 b HGB dann rechnet, ist höchst umstritten.

Insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern, bei denen nicht damit zu rechnen ist, dass Folgeaufträge in nächster Zukunft zu erwarten sind, neigte die Rechtsprechung bislang dazu, diesen Ausgleichsanspruch zu verneinen.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.11.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 322/09, entschieden:

Auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern (Industriefußböden mit einer Haltbarkeit von 25 Jahren) können dem Unternehmer bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus der Geschäftsverbindung ausgleichspflichtige Unternehmervorteile insoweit verbleiben, als mit Folgeaufträgen von expandierenden Unternehmen oder mit Nachbestellungen von Kunden zu rechnen ist, die während der Lebensdauer der bezogenen Produkte außerhalb von Gewährleistungsarbeiten gleichartiges Material zur Behebung von Schäden benötigen.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.