Zum Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer bei der Kostenvorschussklage im Werkvertragsrecht

Im Rahmen von Schadenersatzprozessen wird zur Bezifferung der Schadenshöhe häufig auf Sachverständigen-Gutachten zurückgegriffen, diese weisen den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag stets brutto und netto (also mit und ohne Mehrwertsteuer) aus.

Die Besonderheit des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes führt nun regelmäßig dazu, dass die Umsatzsteuer vom Schädiger nicht geschuldet ist, wenn der Schaden nicht behoben wird, weil insoweit der Umfang der Schadensersatzpflicht auf die Nettokosten beschränkt ist.

Anderes gilt jedoch bei der Kostenvorschussklage im Werkvertragsrecht:

Die Umsatzsteuer ist bei den auf Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten basierenden Ermittlungen der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht auch nach Inkrafttreten des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB mit einzubeziehen, sofern der Bauherr nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. In der Sache geht es dabei nämlich um die Herstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen, so dass in dieser Konstellation (ausnahmsweise) die Umsatzsteuer als von Anfang an geschuldet anzusehen ist. So auch das OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2010 – 7 U 201/09 – in BauR 2010, 921.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.