Zahlung des Werklohnes als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.01.2007, Az.: VII ZR 165/05 erklärt, dass die Zahlung einer Werklohnforderung kein „deklaratorisches Schuldanerkenntnis“ sei. Ein derartiges Anerkenntnis ist nach Ansicht des BGH nämlich ein vertraglich kausales Anerkenntnis, das voraussetzt, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung könne nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lasse.

Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Anders hat hierzu noch das OLG Köln entschieden.

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hat der Werkunternehmer auf dem Hausgrundstück des Auftraggebers Arbeiten durchgeführt und sodann zunächst zwei Abschlagsrechnungen erstellt. Die Abschlagsrechnungen hat der Auftraggeber bezahlt, hierbei wurde die Rechnungsnummer auf dem Überweisungsträger angegeben.

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass dieses Zahlungsverhalten dahin zu verstehen ist, dass der Zahlende damit hat erklären wollen, dass er Vertragspartner der Klägerin ist. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis könne nämlich auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, die Bezahlung einer Rechnung bzw. des ganz überwiegenden Rechnungsbetrages beinhaltet danach das Anerkenntnis, dem Grunde nach Vergütung für die in der Rechnung aufgeführten Leistungen zu schulden. Insoweit stehe die Rechtsprechung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in NJW-RR 98, 376, 377. Wird Zahlung auf eine oder mehrere Abschlagsrechnungen geleistet, ist damit zugleich erklärt, dass ein Auftrag besteht, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Leistungen hinausgeht, da Abschlagsrechnungen nur erteilt werden, wenn der Auftrag erst teilweise erfüllt ist, also noch Leistungen und die entsprechende Vergütung ausstehen.

Liegt der Sachverhalt so wie hier beschrieben, dann darf sich im Werklohnprozess der (vermeintliche) Auftraggeber nicht darauf beschränken, pauschal zu behaupten, es mangele an einem Auftrag. Er muss vielmehr konkret darlegen, welche einzelnen Positionen der Schlussrechnung er nicht bezahlen möchte, welche Leistungen nicht von ihm in Auftrag gegeben worden sind und auf welche in den Abschlagsrechnungen noch nicht erfasste Leistungen sich der angebliche Gesamtauftrag bezogen haben soll. Erfolgt dies nicht, muss davon ausgegangen werden, dass alle in der Schlussrechnung aufgeführten und tatsächlich auch ausgeführten Arbeiten vom Auftrag umfasst sind.

Weitergehende Hinweise erteilt Herr RA Tyroller.