Wirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens

Das Landgericht Kleve hatte mit Urteil vom 14.03.2012, Az. 2 O 272/11, den Fall zu entscheiden, dass im Rahmen eines Vertrages hinsichtlich der Vertragsstrafe vereinbart war wie folgt:

„Der Auftragnehmer ist verpflichtet, 0,2 % des Endbetrages der Auftragssumme für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist auf insgesamt 5 % der Auftragssumme begrenzt.“

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Landgericht Kleve der Ansicht, dass dieses Vertragsstrafeversprechen unklar ist und damit unwirksam ist.

Das Gericht ist nämlich der Ansicht, dass in dieser Klausel einmal der Begriff der Auftragssumme und einmal der Begriff „Endbetrag der Auftragssumme“ verwendet wird.

Durch diese unterschiedliche Formulierung ist, so das Landgericht Kleve, eine Unklarheit vorgegeben, da nicht deutlich wird, ob der Begriff „Endbetrag der Auftragssumme“ und der Begriff der Auftragssumme identisch zu verstehen sind.

Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Nürnberg in NJW-RR 2010, 1242, zu verweisen.

Danach ist die Festlegung einer kumulativ zu berechnenden Vertragsstrafe von 0,2 % für jeden Werktagverzug bei Beginn und Fertigstellung der Bauleistung unwirksam.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.