Was man nicht sehen kann, stört auch nicht

Ein Beseitigungsantrag im Nachbarrecht setzt eine gegenwärtig Beeinträchtigung des Nachbarn voraus, so dass Ornamente nicht zu einer Beseitigungsklage berechtigen, wenn sie so auf der Mauer zwischen zwei Grundstücken angebracht sind, dass sie den Nachbarn nicht stören können, weil er sie nicht sehen kann. Das hat das Amtsgericht München durch Urteil vom 15.07.2010 zum Az.: 281 V 17376/09 entschieden.

Im vorliegenden Sachverhalt werden die Grundstücke zweier Nachbarn durch eine Mauer voneinander abgegrenzt. Der eine Nachbar brachte auf seiner Seite zwei Ornamente an, einen Salamander und eine Sonne aus Metall. Darüber hinaus schüttete er an der Wand ein Pflanzenbeet auf, das er mit Zaunleisten und einer Noppenfolie von der Mauer abgrenzte. Seine Nachbarin war damit nicht einverstanden. Die Mauer gehöre ihr und würde durch das Beet feucht. Deshalb müsse dieses beseitigt werden. Außerdem glaube ihr Nachbar, dass er tun und lassen könne was er wolle, weshalb er auch die Ornamente entfernen müsse. Dem widersetzte sich der beklagte Nachbar. Ein Schlichtungsverfahren scheiterte, so dass es zur Klage vor dem Amtsgericht München kam.

Zunächst kam ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass tatsächlich von dem Beet Feuchtigkeit ins Mauerwerk drängen könne. Die Abgrenzung durch die Noppenfolie sei als Schutz nicht ausreichend. Um einen Schutz zu gewährleisten, müsse ein Sicherheitsabstand eingehalten werden. Insoweit wurde der Nachbar zur Beseitigung des Beetes verurteilt.

Im Hinblick auf die Ornamente wurde die Klage jedoch abgewiesen.

Diese seien auf der Seite des Beklagten und stören die Klägerin nicht. Für einen Beseitigungsanspruch sei eine gegenwärtige Beeinträchtigung erforderlich, die nicht vorliegt. Insoweit die Klägerin ausgeführt habe, der Beklagte habe sich den Antrag auf Entfernung selbst zuzuschreiben, da er glaube, er könne tun und lassen was er wolle. Die Klage, die eher erzieherische Gründe zu verfolgen scheine als die Durchsetzung eines Anspruches, an dem ein ernsthaftes und schützenswertes Interesse bestehe, verstößt jedoch, so das Amtsgericht München, gegen das Schikaneverbot.