Was ist vorrangig: Text des Leistungsverzeichnisses oder Plan?

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12.01.2007 [10 U 423/06] folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Im Bauvertrag war die geschuldete Leistung im Leistungsverzeichnis und im Plan unterschiedlich beschrieben, ein Hinweis, welcher Beschrieb vorrangig gelten sollte, war der Ausschreibung nicht beigefügt.

Bei Durchführung der Arbeiten stellte sich heraus, dass die Leistung nach dem Beschrieb im Plan zu erstellen war. Der Unternehmer hat daraufhin einen Nachtrag gestellt, weil die Leistungsausführung nach dem Plan teurer war als die nach dem LV-Text.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat ausgeführt, dass bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und der zeichnerischen Darstellung, auf die das Leistungsverzeichnis ausdrücklich hinweist, das von den Vertragspartnern tatsächlich Gewollte durch Auslegung zu ermitteln ist, hierbei sei das gesamte Vertragswerk zu Grunde zu legen.

Lässt sich der Widerspruch zwischen beiden Vertragsteilen nicht auflösen, so trägt der Verfasser des Vertrages als Verursacher der Unklarheit das Risiko.

Im vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall hat der Auftragnehmer Geländeanker Typ „GEL13“ im Rahmen des Textes des Leistungsverzeichnisses ausgeschrieben, die Zeichnung wies jedoch Geländeanker des Typs „GEL14“ aus.

Allerdings ist diese Auffassung des Gerichtes, dass nach der Auslegung noch verbleibende Unklarheiten der Leistungsbeschreibung zu Lasten des Verfassers gehen, sehr umstritten. Eine allgemeine Unklarheitenregel zu Lasten des Erstellers von Vertragsunterlagen gibt es nämlich nicht, lediglich für das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen.

Weitere Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt
für Bau- und Architektenrecht Tyroller.