VOB 2012 in Kraft

Mit Inkrafttreten der 6. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung am 19.07.2012 sind über den Verweis in § 6 VgV die VOB/A sowie die VOB/B 2012 in Kraft getreten.

Änderungen der VOB/A

Die Änderungen der VOB/A betreffend im Wesentlichen strukturelle Änderungen. Unter anderem ist hierbei die Zulassung von Nebenangeboten an die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes und die VKR angepasst worden.

Auch die Fristenregelung der VOB/A wurde neu strukturiert und ist nunmehr für den Rechtsanwender klar, übersichtlich und einfacher zu handhaben.

Änderungen der VOB/B

Die VOB/B wurde lediglich in § 16 gegenüber der VOB/B 2009 geändert. Die Änderung dient der Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinien 2011/7/EU. Hierin wird in § 16 Abs 3 Nr. 1 VOB/B 2012 die Fälligkeit  der Schlusszahlung auf 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung verkürzt und eine längere Frist nur noch für Ausnahmefälle gestattet.

Einwendungen gegen die Prüfbarkeit können unter Angaben der Gründe nur noch bis zum Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist geltend gemacht werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB werden Abschlagsrechnungen künftig 21 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.

Für beide Rechnungsarten gilt, dass der Auftraggeber entsprechend der Regelung des § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung ohne weitere Mahnung in Verzug gerät (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 VOB/B 2012).

Eine Ausnahmeregelung hiervon trifft § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 und 4 VOB/B 2012.

Grundsätzlich ist damit für den Verzugseintritt, in Abweichung von der bisherigen Regelung, keine Mahnung mehr erforderlich.

Nach wie vor steht es dem Auftragnehmer jedoch frei, durch eine Nachfristsetzung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 VOB/B 2012 die Verzugsfolgen zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung kommt es künftig nicht mehr auf die Anweisung der Zahlung, sondern auf ihren tatsächlichen Eingang des Geldes auf dem Konto des Zahlungsempfängers an (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 und 4 VOB/B 2012).

Zu berücksichtigen ist insbesondere für vorstehende Fristenregelung dass nunmehr § 16 VOB/B bei der Fristenbestimmung auf Kalendertage abstellt.

Insofern ist eine inhaltliche Änderung bei Abschlagszahlungen gerade nicht gesetzgeberische Intension gewesen, sondern bloße Folge der Umstellung auf Kalendertage. Zu Berücksichtigen ist weiterhin, dass sämtliche anderen §§ der VOB/B weiter auf Werktage Bezug nehmen.

Änderung der VOB/C

Durch die Hauptausschüsse Hoch- und Tiefbau wurden insgesamt sieben allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen materiell fortgeschrieben und 29 redaktionell überarbeitet.

Sollten Sie Fragen zu den Änderungen der VOB 2012, insbesondere für Ihr Unternehmen haben, so beraten wir Sie hierzu gern.