Vertragsstrafe

Fertigstellung bedeutet nicht Mangelfreiheit.

Soweit Vertragsparteien eines Bauvertrages eine Vertragsstrafenvereinbarung getroffen haben, ist diese regelmäßig an die Fertigstellung der Werkleistung geknüpft. Wird das Werk verspätet fertig gestellt, so fällt die Vertragsstrafe an.

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 21.03.2006, Az.: 13 U 5102/05 darauf hingewiesen, dass „Fertigstellung“ nicht mit „Mangelfreiheit“ gleichzusetzen ist.

Sinn der Vertragsstrafe ist es nämlich, den Auftragnehmer so unter Druck zu setzen, dass der Termin der Ingebrauchnahme eingehalten wird. Eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung eines Fertigstellungstermins fällt nicht allein deshalb an, weil die fertig gestellte Leistung Mängel hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung abnahmereif ist, dass heißt im Wesentlichen fertig gestellt ist.

Im Übrigen setzen Vertragsstrafenversprechen, um wirksam zu sein, auch voraus, dass die Vertragsstrafe der Summe nach begrenzt ist und das die Vertragsstrafe nur anfällt, wenn der Fertigstellungstermin schuldhaft überzogen wird. Weiter ist der Vertragsstrafe zu begrenzen. Hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzen dürfte man auf der „sicheren Seite“ sein, wenn die Vertragsstrafe auf 5 % der Vertragssumme begrenzt ist.

Weitere Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt Tyroller.