Unwirksame Bauvertragsklausel
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.01 2013, AZ: 21 U 14/12, veröffentlicht in BauR 2013, 825, festgehalten, dass eine Klausel des Auftraggebers, die bestimmt:
0,75% des Schlussrechnungsbetrags als Kostenanteil für Nebenkosten (Schutt und Abfälle müssen vom Auftraggeber selber entsorgt werden)
den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und nachher unwirksam ist.
Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht