Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigungskosten

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 07.08.2007

Az. 13 U 2063/05

dargestellt, dass an das Tatbestandsmerkmal „unverhältnismäßig“ des § 635 Abs. 3 BGB strenge Ansprüche zu stellen sind.

Im entschiedenen Fall hatte der Dachdecker bei einer Sichtschalung, statt der mit einer Stärke von 24 mm ausgeschriebenen Bretter, Bretter eingebaut, die nur 20 mm stark waren.

In diesem Fall hat der Sachverständige festgestellt, dass es ungewiss ist, ob die Dachdecken dauerhaft der Beanspruchung durch Soglast standhalten, da die „Haften“ des Blechdaches nicht ausreichend sicher befestigt werden konnten.

Nach sachverständiger Beurteilung war es zur sachgerechten Mangelbeseitigung gemäß den anerkannten Regeln der Technik notwendig, dass das Dach neu errichtet wird. Der Sachverständige hielt zwar die Erneuerung nicht für sinnvoll, weil die Dachflächen schon lange ohne äußerliche Anzeichen einer Überbeanspruchung durch Soglast standgehalten hätten, vorliegend ging es darum, dass das Dach bereits 2 Jahre „in Betrieb“ war. Ein weiterer Sachverständiger bezeichnete eine ein- bis zweimalige Wartung pro Jahr als ausreichend, um das Dach funktionstüchtig, wenn auch nicht fachgerecht, zu machen. Er hat jedoch ausgeführt, dass bei einer solchen Nachbesserung die Wahrscheinlichkeit weiterer Mängel größer sei als bei Neueindeckung.

Aufgrund dieser Sachlage entschied das OLG, dass das Risiko eines eintretenden Schadens, also die Schadensgeneigtheit aufgrund der mangelhaften Dacheindeckung, nicht beim Auftraggeber verbleiben dürfe, vielmehr läge insoweit keine Unverhältnismäßigkeit vor, weil die Lebenserwartung des Daches mehr als 40 Jahre habe und der Bauherr ein objektiv erhebliches Interesse an einer mangelfreien Leistung hat.

Diese Entscheidung ist richtig, da Gewährleistungsansprüche nach Ablauf von 5 Jahren regelmäßig als verjährt gelten, so dass der Bauherr hier im Zweifel tatsächlich „im Regen“ steht.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.